Satzung: Dartverein „Dartfighters Greifswald“
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein benennt sich „Dartfighters Greifswald“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Greifswald.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund unter der Registernummer VR 10328 eingetragen.
(5) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern, deren Sportarten im Verein betrieben werden, bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit an.
§2 Zweck und Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und weitere Etablierung des Dartsports als Sport und Freizeitgestaltung. Dies erfolgt insbesondere durch:
a) Pflege des Dartsports,
b) Abhaltung von Spielübungen,
c) Teilnahme am Ligabetrieb sowie anderen regionalen Turnieren,
d) Aufklärung der Öffentlichkeit über den Dartsport und seine Traditionen,
e) Zusammenarbeit mit anderen vergleichbaren Verbänden.
f) Durchführung von Turnieren, Trainingslagern und Workshops
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, alle nicht mit dem Sportbetrieb in Verbindung stehenden Bestrebungen sind ausgeschlossen.
(4) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weiterhin darf der Verein keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(7) Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
(8) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
(9) Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
(10) Der Verein bekennt sich zum Ehrenkodex des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e.V..
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
(4) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell, materiell und/oder finanziell unterstützen wollen.
(5) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.
(6) Der Verein besteht dementsprechend aus:
- den ordentlichen Mitgliedern:
a) jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
b) aktive erwachsene Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) passive Mitglieder, die sich im Verein nicht sportlich betätigen,
d) fördernde Mitglieder und
e) Ehrenmitglieder.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag gerichtet an den Vereinsvorstand unter Berücksichtigung der Vereinssatzung, insbesondere der in § 2 dieser Satzung genannten Grundsätzen. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen durch Beschluss. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit dem Beschluss zur Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft.
(4) Im Falle einer Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
(5) Für die Ablehnung und Berufung wird eine Frist von 14 Tagen beschlossen. Diese hat in Textform zu erfolgen und ist bei Entgegennahme zu quittieren.
(6) Bei Aufnahme von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Kündigung), Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber in Textform zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden, wenn
a) das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) das Mitglied sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(5) In den Fällen b), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter der Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen in Textform zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt in Textform und ist mit Gründen zu versehen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach der Absendung der Entscheidung in Textform einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft entsprechend dem Absatz 4 bleibt die Beitragspflicht bis zum 30.06/31.12 des Geschäftshalbjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
(7) Vereinseigene Gegenstände sind in allen Fällen eigenständig zurückzugeben.
§6 Rechte, Pflichten und Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag zu leisten.
(2) Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind jeweils in der ersten Woche des laufenden Monats fällig.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge zu entrichten und die Vereinssatzung einzuhalten.
(4) Die Satzung muss jedem Mitglied zugänglich sein; dies wird durch den Aushang der Satzung im Vereinssitz erreicht.
(5) Die Mitglieder haben das Recht an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
(6) Die Mitglieder sind angehalten, die Interessen und das Ansehen des Dartsports zu bewahren.
(7) Bei Austritt oder Ausschluss erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, Verbindlichkeiten und deren Fälligkeit
d) Satzungsänderungen
e) Beschlussfassung über Anträge
f) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4 Abs.3
g) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 4
h) Aufnahme von Ehrenmitgliedern und Förderern des Vereins
i) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
j) Auflösung des Vereins
k) Beschlüsse über Ordnungen und Ordnungsänderungen
(2) Die Mitgliederversammlung findet ein Mal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei schriftlichem Antrag eines Drittels der Mitglieder einzuberufen oder wenn es der Vorstand beschließt.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei bis vier Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform einzuberufen. Sollen auf der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen vorgenommen werden ist mit einer Frist von 4 Wochen zu laden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform an den Vorstand eingereicht werden. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Wahlen erfolgen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(6) Anträge können gestellt werden:
a) vom Vorstand
b) von jedem Mitglied mit Stimmrecht nach § 10
c) bei minderjährigen Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, die
gesetzlichen Vertreter.
(7) Anträge zur Tagesordnung, die rechtzeitig vor Benachrichtigung der Mitglieder eingehen, sind vom Vorstand grundsätzlich auf die Tagesordnung zu nehmen, wenn sie sachlich angemessen sind und nicht schon früher behandelt wurden. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung, die nach der Einberufung der Mitgliederversammlung gestellt werden, müssen sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform eingereicht werden. Später gestellte Anträge können als Dringlichkeitsanträge nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden.
(8) Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform dem Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen; das Beratungsrecht bleibt hiervon jedoch unberührt.
(9) Der Mitgliederversammlung muss ein Vorstandsvorsitzender beiwohnen. Sollten alle drei verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(10) Vorstandsitzungen werden nach Bedarf einberufen.
(11) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, übernehmen die anderen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Wahl die anfallenden Aufgaben.
(12) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzversammlung statt. Sie kann in Ausnahmefällen aber auch als Videokonferenz durchgeführt werden. Auch besteht die Möglichkeit einer Beschlussfassung der Mitglieder im Umlaufverfahren ohne Mitgliederversammlung. Die Entscheidung darüber hat der Vorstand.
(13 Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden durch einen Schriftführer protokolliert und schriftlich festgehalten. Der Schriftführer wird mehrheitlich durch die Mitglieder vor Beginn der Mitgliederversammlung festgelegt.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
- 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
- Kassenführer
- Sportlichen Leiter
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass eine wirksame Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Aktive und passive erwachsene Mitglieder sowie Ehrenmitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 11 Beschlussfassung und Wahlen
(1) Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine andere Regelung vorsieht.
(2) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.
(3) Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.
§ 12 Ehrenmitglieder
(1) Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen (Bestätigung).
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich angefordert wurde.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Vergütung
(1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Vorstand kann abweichend von Absatz 1 bestimmen, und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
(3) Der Höchstbetrag der Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeiten nach Absatz 2 darf den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nicht übersteigen.
§ 15 Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 22.03.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Alle Mitglieder wurden vorher von der Satzung in Kenntnis gesetzt, wählten ihre Vertreter und gaben Vorschläge bzw. Hinweise zur Einarbeitung ab.